Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON METAALUNIE
1. Januar 2025
Allgemeine Lieferbedingungen der Koninklijke Metaalunie,
bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Rotterdam eingereicht.

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Als Auftragnehmer wird das Metaalunie-Mitglied bezeichnet, das diese Bedingungen verwendet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote eines Mitglieds der Metaalunie, für alle Verträge, die das Mitglied abschließt, und für alle Verträge, die sich daraus ergeben, und zwar immer insoweit, als das Mitglied der Metaalunie der Vertragspartner ist.

1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung des geschlossenen Vertrags und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bestimmung des Vertrags Vorrang.

1.4. Nur Mitglieder der Metaalunie dürfen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und widerruflich, auch solche mit einer Annahmefrist. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach dem Tag, an dem ihm die Annahme zugegangen ist, zu widerrufen.

2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro, exklusive Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich weiterhin exklusive Reise-, Übernachtungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten, Kosten für Beladung, Stauung, Entladung und Mitwirkung bei Zollformalitäten.

2.3. Sofern nicht anders angegeben, beinhaltet das Angebot nicht:
A. Erdarbeiten, Ramm-, Schneid-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
B. die Realisierung von Anschlüssen für Gas, Wasser, Strom, Internet oder andere Infrastruktureinrichtungen;
C. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an oder Diebstahl oder Verlust von Gegenständen, die sich am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe befinden;
D. Abtransport von Materialien, Erde, Baustoffen oder Abfällen;
e. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 3: Vertraulichkeit

3.1. Sämtliche vom Auftragnehmer oder in dessen Namen an den Auftraggeber übermittelten Informationen (wie etwa Angebote, Entwürfe, Bilder, Zeichnungen und Know-how) gleich welcher Art und in welcher Form sind vertraulich. Der Kunde wird diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden. Er wird die Informationen weder weitergeben noch reproduzieren.

3.2. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung nach Absatz 1, schuldet er für jeden Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 €. Der Auftragnehmer kann diese Geldbuße zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüchen geltend machen.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückzugeben oder in einer vom Auftragnehmer zu bestimmenden Weise zu vernichten, ohne dass ihm das Zurückbehalten einer Kopie in irgendeiner Form gestattet ist. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Geldbuße zusätzlich zu den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen geltend machen.

Artikel 4: Beratung und Informationen

4.1. Aus auftragsfremden Ratschlägen und Auskünften des Auftragnehmers kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.

4.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Durchführung des Vertrages davon ausgehen, dass diese Informationen richtig und vollständig sind.

4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf etwaige Ungenauigkeiten in der Bestellung, Mängel und Ungeeignetheiten der vom Auftraggeber stammenden Sachen sowie auf Fehler oder Mängel in den vom Auftraggeber bereitgestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen oder Ausführungsanweisungen hinzuweisen oder diese selbstständig zu untersuchen.

4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit (der Verwendung von) vom Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellten Informationen frei. Hierzu zählen unter anderem Ratschläge, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche entstandenen Schäden zu ersetzen. Hierzu zählen auch die gesamten Kosten der Rechtsverteidigung.

Artikel 5: Lieferzeit

5.1. Alle Lieferzeiten, einschließlich der Angabe eines Lieferdatums, einer Lieferwoche, eines Liefermonats, einer Lieferfrist oder eines Umsetzungszeitraums in diesen Bedingungen, sind Richtwerte. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer jederzeit in Verzug zu setzen.

5.2. Die Lieferfrist gilt nur, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer rechtzeitig Einigkeit über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten erzielt wurde, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, alle vom Auftraggeber bereitzustellenden Gegenstände beim Auftragnehmer eingegangen sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung rechtzeitig eingegangen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind. Ist die Lieferzeit nicht mehr gegeben, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit festlegen.

5.3. Die Lieferzeit gilt nicht, wenn andere als die dem Auftragnehmer bei Angabe der Lieferzeit bekannten Umstände eintreten und diese Umstände zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers gehen, wozu unter anderem Auftragsänderungen, Mehr- oder Minderleistungen oder eine Aussetzung der Arbeit durch den Auftragnehmer gehören. Ist die Lieferzeit nicht mehr gegeben, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferzeit festlegen.

5.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem Auftragnehmer durch eine Änderung der Lieferzeit im Sinne der Absätze 2 und 3 entstehen oder entstehen, ohne dass es hierfür einer Inverzugsetzung bedarf.

5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz oder zur vollständigen oder teilweisen Kündigung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund einer Überschreitung der Lieferzeit frei.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an seinem Geschäftssitz zur Verfügung stellt und dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Ab diesem Zeitpunkt liegt das Risiko für die Angelegenheit beim Kunden.

6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Auftraggebers dennoch den Transport ganz oder teilweise organisiert oder dem Auftraggeber hierbei hilft (z. B. Lagerung, Beladung, Stauung oder Entladung), geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag durchgeführt wird und der Auftragnehmer Zugriff auf (Transport-)Dokumente haben muss, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, muss der Auftraggeber diese Dokumente dem Auftragnehmer auf erste Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen.

6.4. Handelt es sich um eine Inzahlungnahme und behält der Auftraggeber den Inzahlungnahmegegenstand bis zur Lieferung des neuen Gegenstands, verbleibt das Risiko des Inzahlungnahmegegenstands bis zu dem Zeitpunkt beim Auftraggeber, an dem der Auftraggeber ihn in den Besitz des Auftragnehmers übergibt. Kann der Auftraggeber den umzutauschenden Gegenstand nicht in dem Zustand liefern, in dem er sich bei Vertragsabschluss befand, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, etwaige nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhungen der kostenbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Ist der Auftragnehmer aufgrund eines Umstands, der außerhalb seiner tatsächlichen Kontrolle liegt, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann ihm dieser Umstand nicht zugerechnet werden und es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Schäden, die dem Auftraggeber hierdurch entstehen. Sofern im vierten Absatz dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, ist der Kunde in diesem Fall auch nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.

8.2. Zu den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Umständen zählen in jedem Fall (Bürger-)Krieg (-Bedrohung), Terrorismus, Aufruhr, Ausbruch von Infektionskrankheiten und die daraus resultierenden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Feuer, Wasserschaden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Störungen der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Maschinendefekte, Straßensperren, Blockaden von Eisenbahnen und Wasserwegen oder von Flughäfen, Streiks oder Arbeitsniederlegungen, Personalmangel sowie der Umstand, dass vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen, oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen. Nach Beendigung der Situation höherer Gewalt wird der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen, sobald seine Planung dies zulässt.

8.4. Liegt höhere Gewalt vor und ist oder wird die Erfüllung dauerhaft unmöglich, oder dauert der vorübergehende Fall höherer Gewalt länger als sechs Monate an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur hinsichtlich des Teils der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge höherer Gewalt, einer Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder noch entstehen wird.

Artikel 9: Zusätzliche Arbeiten

Für Mehrarbeiten gelten die zum Zeitpunkt der Durchführung der Mehrarbeit beim Auftragnehmer gültigen Preise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 10: Ausführung der Arbeiten

10.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten sicher, ungestört, ohne Unterbrechung und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Der Kunde stellt auf eigene Kosten und Gefahr sicher, dass:
A. alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Bescheide rechtzeitig eingeholt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen auszuhändigen;
B. er den Auftragnehmer rechtzeitig und schriftlich über alle am Standort geltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
C. dem Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Arbeiten die erforderlichen Hilfskräfte, Werkzeuge und Einrichtungen (wie Gas, Wasser, Strom, Internet, geeignete Zufahrtswege für etwaig erforderliche Transporte, Hebe- und Förderkräne, sanitäre Einrichtungen und ein abschließbarer, trockener Lagerraum) zur Verfügung gestellt werden;
D. alle zur Durchführung der Arbeiten notwendigen und nicht im Vertrag enthaltenen Tätigkeiten termingerecht ausgeführt wurden.

10.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Beschädigung, Diebstahl oder Verlust sämtlicher Gegenstände, die sich am oder in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden, wie beispielsweise der gelieferte oder zu liefernde Gegenstand, Werkzeuge, für die Leistungen bestimmte Materialien oder bei der Durchführung der Leistungen verwendete Geräte. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Beschädigung, der Diebstahl oder der Verlust vom Auftragnehmer selbst verursacht wurde.

10.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels muss der Kunde eine angemessene Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abschließen. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.

Artikel 11: Lieferung der Arbeit

11.1. Die Arbeit gilt als abgeschlossen, wenn:
A. der Kunde hat die Arbeit abgenommen;
B. das Werk wurde in Betrieb genommen. Wenn ein Teil des Werkes in Gebrauch genommen wurde, gilt dieser Teil als abgeschlossen;
C. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten nicht abgenommen sind;
D. der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die einer Inbetriebnahme des Werkes nicht im Wege stehen, nicht abnimmt.

11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Akte im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die fertiggestellten und zu liefernden Bauleistungen (eine „Übergabe- oder Lieferakte“) zur Verfügung zu stellen.

11.3. Ist der Auftraggeber mit der Abnahme des Werkes nicht einverstanden, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.

Artikel 12: Haftung

12.1. Sollte der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund haftbar sein, so ist diese Haftung stets gemäß den Bestimmungen der folgenden Artikel beschränkt.

12.2. Sofern der Auftragnehmer über eine von ihm oder in seinem Namen abgeschlossene Versicherung verfügt, die ihm Deckung bietet, ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers auf den Betrag beschränkt, der im jeweiligen Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird.

12.3. Verfügt der Auftragnehmer nicht über die im vorigen Artikel genannte Versicherung oder wird aus irgendeinem Grund kein Betrag im Rahmen dieser Versicherung ausgezahlt, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15% des Auftragswertes (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf höchstens 15% (ohne Mehrwertsteuer) des Auftragswertes der Teil- oder Teillieferung beschränkt, in deren Zusammenhang die Haftung des Auftragnehmers entstanden ist. Bei einem Dauervertrag ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf maximal 15% (ohne Mehrwertsteuer) der Auftragssumme der letzten zwölf Monate vor dem schadenstiftenden Ereignis beschränkt.

12.4. Nicht erstattungsfähig sind:
A. Folgeschäden. Als Folgeschäden gelten unter anderem, jedoch ohne Beschränkung hierauf: Stagnationsschäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Subventionen, Steuernachteile, vergeblich aufgewendete Kosten, interne Kosten des Auftraggebers, verminderter Geschäftswert und Reputationsschaden, Geldbußen, Schäden aus Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten, Transportkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzgeräte und -arbeit und Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen;
B. Aufsichtsschäden. Unter Aufsichtsschäden sind Schäden zu verstehen, die durch die Arbeiten oder bei deren Ausführung an Gegenständen entstehen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden;
C. Schäden an oder durch oder mit der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ausrüstung;
D. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden;
e. Schäden an vom Kunden oder in dessen Namen geliefertem Material, einschließlich infolge unsachgemäßer Verarbeitung, Montage oder Installation.

Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

12.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Mangel eines vom Auftraggeber an Dritte gelieferten Produkts ergeben, zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche insoweit entstehenden Schäden einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.

12.6. Jeder Schadensersatzanspruch des Kunden verjährt nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum seiner Entstehung, es sei denn, der Kunde hat den Anspruch vor Ablauf dieser Frist beim zuständigen Gericht geltend gemacht.

Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche

13.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den folgenden Artikeln näher ausgeführt.

13.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieses Artikels, sofern und soweit sie nicht im Widerspruch zu den abweichenden Garantiebedingungen stehen.

13.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Untersuchung einer Beschwerde des Auftraggebers hinsichtlich der erbrachten Leistung durch den Auftragnehmer oder in dessen Namen uneingeschränkt und kostenlos mitzuwirken. Andernfalls verfallen sämtliche Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Beschwerde.

13.4. Hat der Auftragnehmer eine Reklamation der erbrachten Leistung zu Recht abgelehnt, hat der Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit der Untersuchung der Reklamation entstandenen angemessenen Kosten zu erstatten.

13.5. Ist die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, erfolgt die Wahl des Auftragnehmers entweder durch ordnungsgemäße Nacherfüllung, durch Ersatzlieferung des Liefergegenstandes ganz oder teilweise oder durch Gutschrift eines angemessenen Teils der Auftragssumme an den Auftraggeber.

13.6. Wählt der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung oder die vollständige oder teilweise Ersatzlieferung des gelieferten Gegenstandes, wird ihm der Auftraggeber in jedem Fall Gelegenheit hierzu geben. Der Auftragnehmer bestimmt Art und Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Bearbeitung von vom Auftraggeber geliefertem Material bestand, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neues Material liefern.

13.7. Vom Auftragnehmer zu reparierende oder auszutauschende Gegenstände sind vom Auftraggeber an diesen zu übersenden. Transport, Versand, Demontage und Montage erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus gehen die Reise-, Übernachtungs- und Reisezeiten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen.

13.8. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Leistung der Garantie verpflichtet, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.

13.9. A. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die entstehen durch:
– normale Abnutzung;
– unsachgemäße Verwendung;
– keine oder falsche Wartung;
– Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
– Mängel oder Ungeeignetheit von Gegenständen, Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.
B. Keine Garantie wird übernommen auf:
– gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
– die Inspektion, Reparatur und Überholung von Gegenständen;
– Artikel, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde;
– Sachen, für die dem Auftraggeber von Dritten eine Garantie übernommen wurde.

13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für etwaige Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Verzug, Nichtübereinstimmung oder aus irgendeinem anderen Grund.

Artikel 14: Beschwerdepflicht

14.1. Der Auftraggeber kann sich jedenfalls nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat.

14.2. Der Auftraggeber muss die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert haben, andernfalls verfallen sämtliche Rechte. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Kunde innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.

Artikel 15: Nicht abgeholte Gegenstände

15.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Ablauf der Lieferzeit am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

15.2. Der Auftraggeber hat unentgeltlich sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die dem Auftragnehmer die Lieferung ermöglichen.

15.3. Nicht abgeholte Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert.

15.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € pro Tag für jeden Verstoß, maximal jedoch 25.000,00 €. Diese Geldbuße kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

Artikel 16: Zahlung

16.1. Die Zahlung hat am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu erfolgen.

16.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

16.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, einer Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers statt der Zahlung des vereinbarten Preises nachzukommen.

16.4. Das Recht des Auftraggebers, mit seinen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Zahlungsaufschub gewährt oder er ist insolvent oder es gilt für den Auftragnehmer die gesetzliche Schuldensanierung.

16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn:
A. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
B. der Kunde seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 nicht nachkommt;
C. der Kunde auf erste Aufforderung hin keine Sicherheit gemäß Artikel 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geleistet hat;
D. der Konkurs oder die Zahlungseinstellung des Kunden beantragt wurde;
e. Es erfolgt eine Pfändung der Vermögenswerte oder Forderungen des Kunden;
F. Der Kunde (das Unternehmen) wird aufgelöst oder liquidiert;
G. der Kunde (natürliche Person) beantragt die Aufnahme in die gesetzliche Schuldensanierung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.

16.6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Zinsen auf den an den Auftragnehmer zu zahlenden Betrag ab dem Tag nach dem als Zahlungsziel vereinbarten Tag bis einschließlich dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Haben die Parteien keinen endgültigen Zahlungstermin vereinbart, fallen Zinsen ab 30 Tagen nach Fälligkeit an. Die Zinsen betragen 12% pro Jahr, entsprechen jedoch den gesetzlichen Zinsen, falls diese höher sind. Bei der Zinsberechnung wird ein Teilmonat als ganzer Monat gezählt. Am Ende eines jeden Jahres wird der zu verzinsende Betrag um die für das jeweilige Jahr fälligen Zinsen erhöht.

16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber mit Forderungen aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber auch mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen aufzurechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zur selben Gruppe gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen.

16.8. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75 €.

Diese Kosten werden auf Grundlage der Hauptsumme gemäß der folgenden Tabelle berechnet:
– auf die ersten 3.000,- € 15%
– auf den Selbstbehalt bis zu € 6.000,- 10%
– auf den Mehrbetrag bis zu € 15.000,- 8%
– auf den Mehrbetrag bis zu € 60.000,- 5%
– auf den Selbstbehalt ab € 60.000,- 3%

Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn diese höher sind als die sich aus der vorstehenden Berechnung ergebenden.

16.9. Sollte der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder weitgehend Recht behalten, gehen sämtliche ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 17: Sicherheiten

17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers eine nach Ansicht des Auftragnehmers ausreichende Sicherheit für alle Zahlungen zu leisten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags schuldet. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden vom Auftraggeber einzufordern.

17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, bis der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einer etwaigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer nachgekommen ist, einschließlich Ansprüchen wie Schadensersatz, Bußgeldern, Zinsen und Kosten.

17.3. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach der vertragsgemäßen Lieferung der Sachen durch den Auftragnehmer nachgekommen ist, lebt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich dieser Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht nachkommt.

17.4. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, ist dem Auftraggeber eine Belastung oder Veräußerung außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs untersagt. Diese Regelung hat sachenrechtliche Wirkung.

17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist er berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde wird hierzu jede erforderliche Mitwirkung leisten.

17.6. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € pro Tag für jeden Verstoß, maximal jedoch 25.000,00 €. Diese Geldbuße kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

17.7. Dem Auftragnehmer steht an allen Gegenständen, die er vom Auftraggeber aus welchem Grund auch immer erhalten hat oder erhalten wird, sowie an allen Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht zu.

Artikel 18: Geistiges Eigentumsrecht

18.1. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Designer, Erfinder oder Erfinderin der im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke, Modelle, Zeichen oder Erfindungen. Das ausschließliche Recht zur Anmeldung eines Patents, einer Marke oder eines Modells steht dem Auftragnehmer zu.

18.2. Der Auftragnehmer überträgt im Rahmen der Vertragserfüllung keine Rechte am geistigen Eigentum auf den Auftraggeber.

18.3. Besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von Computersoftware, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Kunde erhält eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und ordnungsgemäßen Funktion des Artikels.

18.4. Eine Übertragung der Lizenz oder die Vergabe einer Unterlizenz ist dem Kunden nicht gestattet. Diese Regelung hat sachenrechtliche Wirkung. Nur im Falle eines Weiterverkaufs der Sache, in deren Zusammenhang der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, wird die Lizenz unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie in diesem Artikel festgelegt auf den Käufer der Sache übertragen, sofern der Käufer der Sache diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.

18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen.

18.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums frei.

Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Rechte oder Pflichten aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der zugrunde liegenden Vereinbarung(en) übertragen oder verpfänden. Diese Regelung hat sachenrechtliche Wirkung.

Artikel 20: Kündigung oder Aufhebung des Vertrags

20.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder zu stornieren.

20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Vertragsauflösung zustimmen. In diesem Fall schuldet der Kunde eine Entschädigung in Höhe von mindestens 20% des vereinbarten oder geschätzten Preises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Vergütung zu verlangen oder seine Zustimmung an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1. Es gilt niederländisches Recht. Das Wiener Kaufrecht (CISG) oder andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.

21.2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausschließlich das niederländische Zivilgericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig.

 

 

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